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Allgemeine Verkaufs- & Lieferungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Unsere aktuellen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber natürlichen oder juristischen
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb-
ständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.


§ 2 Vertragsabschluss und Preise
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherung werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
beziehungsweise unsere Bestätigung in Textform verbindlich.


(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “EXW“/“ab Lieferwerk” beziehungsweise „ab
Lager“. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.


(4) Sollte nach Abschluss des Vertrages außerhalb unserer Kontrolle liegende Preisentwicklung auf dem Rohstoffmarkt durch eine
Einführung oder Erhöhung von Zöllen und Steuern erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, diese – auch wenn dieselben
rückwirkend in Kraft treten – dem Käufer weiter zu belasten.


(5) Die Fälligkeit des Kaufpreises folgt aus der Auftragsbestätigung. Sollten zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich Abweichungen
beim Gewicht der Ware bestehen, ist der Kunde verpflichtet, bis zur endgültigen Einigung in dieser Frage bereits 90% des Kaufpreises
zu bezahlen.


(6) Unbeschadet weitergehender Ansprüche muss der Schuldner im Falle des Zahlungsverzuges monatlich ein Prozent Verzugszinsen
zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen
Zinsen.


(7) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
mindern, berechtigen uns, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.


(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


(9) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichs-
verfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt werden.


§ 3 Lieferung und Gefahrübergang


(1) Lieferfristen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung beziehungsweise unserer Bestätigung in Textform. Die
Lieferfrist beginnt erst wenn bezüglich aller technischen und kaufmännischen Details Übereinstimmung erreicht ist und eventuell
erforderliche Genehmigungen vorgelegt worden sind.


(2) Vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen unterbrechen die Lieferfrist entsprechend. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk/Lager verlassen hat oder die Versand-
bereitschaft mitgeteilt ist.


(4) Für den Fall der Lieferung von Massengütern gilt eine Abweichung von bis zu 5 % mehr oder weniger von der vereinbarten
Warenmenge beziehungsweise 2 % bei verpackter Ware als vertragsgemäße Leistung und beeinflusst den Kaufpreis nicht.


(5) Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferungsverzögerungen seitens des Zulieferers, Lieferungs-
verzögerungen seitens der Reederei oder einer anderen Transportperson, Verzögerungen im Verlade- oder Zielhafen, Materialknapp-
heit, Streik und Aussperrungen, Naturkatastrophen und/oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse höherer Gewalt Lieferungen und
Leistungen nicht verzögern. Tritt ein Hinderungsgrund im vorgenannten Sinne auf, findet die Lieferung so schnell wie möglich statt.


(6) Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
gesetzt hat. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.


(7) In Fällen der Nichtverfügbarkeit beziehungsweise Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder
Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Kunden
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und uns gleichzeitig verpflichtet haben, bereits
vereinnahmte Gegenleistungen des Kunden an diesen zu erstatten. Nach Erteilung einer entsprechenden Information durch
uns kann der Kunde von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Für
den Fall, dass wir uns nicht erklären, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen kann der Kunde nicht
zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung.


(8) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug – auch bezüglich früherer Aufträge oder Teillieferungen – sind wir von jeglicher Lieferfrist
entbunden.


(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
oder Rechte bleiben vorbehalten.


(10) Sofern die Voraussetzungen von dem vorherigen Absatz vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld-
nerverzug geraten ist.


(11) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.


(12) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


(13) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und keine anderslautende gesetzliche Regelung besteht, geht die
Gefahr sowohl bei Lieferung “ab Lieferwerk” (Ex Works) als auch in Fällen in denen wir Frachtzahler sind, mit Zurverfügungstellung
an dem in der Auftragsbestätigung benannten Lieferort über.


§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Wir behalten uns das
Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Das gilt insbesondere auch für Forderungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden und für künftige und bedingte Forderungen.


(2) Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befugt.


(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.


(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.


(5) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der
Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, uns über eventuelle Insolvenzanträge über sein Vermögen zu informieren.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo
sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-
nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Die be- oder verarbeitete
Sache gilt als Vorbehaltsware.


(8) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen verwendeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum beziehungsweise
Anwartschaftsrechte überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.


(9) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus
der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiter-
veräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.


(10) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.


(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.


§ 5 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Eingang zu
untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Eingang schriftlich zu rügen.
Bei Nichtbeachtung der Rügefrist ist der Kunde mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten
Mängel ausgeschlossen.


(2) Bei Uneinigkeit der Parteien über das Vorliegen eines Mangels haben wir das Recht, eine neutrale Bemusterung/Analyse der
Ware zu verlangen.


(3) Der Kunde muss Forderungen, die sich auf die Höhe des Rechnungsbetrages beziehen innerhalb von 15 Werktagen schriftlich
bei uns geltend machen, andernfalls verfallen seine Rechte diesbezüglich. Wenn die Zahlungsfrist länger als 30 Tage ist, muss
der Kunde seine Forderungen spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich bei uns geltend machen.


(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder
zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.


(5) Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn wir haben einer
derartigen Haftung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


(6) Wir übernehmen keine Verantwortung für Defekte, die auf Warenbeschreibungen und/oder Spezifikationen des Kunden zurück-
gehen. Nur die Beschreibung und/oder die Spezifikationen in unserer Auftragsbestätigung sind maßgebend. Dabei dienen eventuell
durch uns zur Verfügung gestellte Analysezertifikate lediglich der unverbindlichen Information. Der Kunde ist trotz zur Verfügung
gestellter Analysezertifikate dazu verpflichtet, seiner Untersuchungsobliegenheit durch eigene Überprüfung nachzukommen.


(7) Wir haften nicht für Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Nutzung, Fehlgebrauch oder Fahrlässigkeit entstehen.


(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-
weise eintretenden Schaden begrenzt.


(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall
ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


(10) Die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ist ausgeschlossen.


(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


(12) Der Kunde leistet uns Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt,
das von ihm an einen Dritten geliefert worden ist und das sich (auch) aus von uns gelieferten Produkten und/oder Materialien
zusammensetzt. Der Kunde ist verpflichtet, alle von uns in diesem Zusammenhang erlittenen Schäden , einschließlich der
(vollständigen) Abwehrkosten, zu ersetzen.


(13) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


(14) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadens-
ersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche
aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Dies gilt ferner nicht, soweit es sich um den Verkauf einer
Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat. Insoweit gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.


(15) Die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Ablieferung der mangelhaften Sache.


§ 6 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Düsseldorf.


(2) Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht oder an jedem sonstigen gesetzlich zulässigen
Gerichtsstand zu verklagen.


(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


(4) Holt ein Kunde, der in einem anderen Land als dem Land, in dem sich der Lagerort befindet, ansässig ist oder dessen Beauftragter
Ware ab und befördert oder versendet sie in ein anderes Land, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnach-
weis beizubringen. Wird dieser nicht erbracht, hat der Kunde den Umsatzsteuersatz zu zahlen, der für Lieferungen innerhalb
des Landes gilt, in dem sich der Lagerort befindet.


(5) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.


(6) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

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