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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten
(nachfolgend: „Verkäufer“). Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


(2) Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden
auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).


(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-
bedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.


(4) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Verkäufer (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text-
oder Schriftform.


§ 2 Vertragsschluss
Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten bei der Bestellung einschließlich der Bestell-
unterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.


§ 3 Ressourcen
(1) Mit Abschluss eines Kaufvertrages mit uns verpflichtet sich der Verkäufer seine wirtschaftlichen industriellen und finanziellen
Ressourcen (inklusive angemessenen Versicherungsschutz) auf einem Niveau zu erhalten, das (i) der Natur und dem Ausmaß
seiner rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten als Produzent und/oder Verkäufer oder Anbieter von
Dienstleistungen uns gegenüber entspricht und (ii) zur Sicherung unserer vertraglichen und gesetzlichen Rechte erforderlich ist.
(2) Wenn der Verkäufer (i) eine Veränderung in seinen unter Absatz 1 genannten Kapazitäten bemerkt, (ii) annimmt, dass eine
solche Veränderung vor Lieferung der Ware stattfinden wird beziehungsweise könnte, wird er uns hiervon rechtzeitig in Kenntnis
setzen, so dass wir unsererseits unsere Kunden rechtzeitig informieren können sowie unsere vertraglichen und gesetzlichen
Rechte wahrnehmen können.
(3) Sollte der Verkäufer aufgrund der oben genannten Veränderungen seiner Ressourcen den Kaufvertrag nicht erfüllen können,
haftet er uns für den dadurch verursachten Schaden.


§ 4 Informationspflicht
(1) Der Verkäufer hat Kenntnis, Sachverstand und Erfahrung bezüglich (i) der Art, (ii) der chemischen, physikalischen und anderer
Eigenschaften, (iii) den Auswirkungen auf die Umwelt und (iv) den Nutzungseigenschaften (u.a. bezüglich der Verpackung,
der Lagerung, dem Transport, der Verladung) der Ware. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns rechtzeitig mit den diesbezüglich
erforderlichen Informationen und Hinweisen zu versorgen, die einen ungefährlichen Umgang mit der Ware ermöglichen und die
es uns erlauben, unseren Verpflichtungen gegenüber unseren Kunden nachzukommen. Der Verkäufer verpflichtet sich darüber
hinaus, uns vor Lieferung ein material safety data sheet/Sicherheitsdatenblatt, das den deutschen und EU-Vorschriften entspricht, zur Verfügung zu stellen.


(2) Der Verkäufer haftet uns für alle Schäden, der durch falsche oder ungenaue Informationen entsteht. Erteilt uns der Verkäufer
falsche oder ungenaue Informationen, obwohl die richtigen und genauen Informationen für uns von wesentlicher Bedeutung sind,
behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.


§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.


(2) Sollte der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages feststellen, dass eine Lieferung nicht pünktlich erfolgen kann, wird uns der
Verkäufer hierüber informieren und uns den Grund der Verzögerung sowie deren voraussichtliche Dauer mitteilen.


(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen
sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.


(4) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – auch die Kosten für eine Ersatz-
beschaffung vom Verkäufer verlangen. Darüber hinaus können wir pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe
von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der
verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 6 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die
einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften, einhalten. Darüber hinaus wird der Ver-
käufer die Ware ordnungsgemäß und unseren Anweisungen gemäß beziehungsweise handelsüblich verpacken.


(2) Die verpackte Ware muss auf der Verpackung eine Warenumschreibung enthalten, die mit der verpackten Ware übereinstimmt.


(3) Sollte die Ware in einem Zustand geliefert worden sein, der eine normale Lagerung unmöglich macht, behalten wir uns das Recht
vor, die Annahme zu verweigern. Sollten wir die Ware dennoch annehmen, behalten wir uns das Recht vor, die Ware auf Kosten
des Verkäufers umzupacken. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.


(4) Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungs-
ort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).


(5) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Warenbeschreibung
und Verpackungseinheiten, Brutto/Nettoangabe verwogen, Tara) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizule-
gen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und
Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt
zuzusenden.


(6) Sollten wir bei Lieferung oder nach Lieferung feststellen, dass mehr Ware geliefert wurde als bestellt, behalten wir uns das
Recht vor, (i) die Annahme der zuviel gelieferten Ware zu verweigern oder (ii) (wenn die Lieferung bereits stattgefunden hat) die
zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Verkäufers an diesen zu retournieren. Im Falle von Bulkware gilt eine Mehrlieferung von
2 % als vertragskonform. Zuwenig-Lieferungen sind in keinem Fall vertragskonform. Bei verpackter Ware akzeptieren wir keine
Gewichtsabweichungen.


(7) Wird die Ware nach Gewicht verkauft, ist für die Gewichtsbestimmung der Empfänger am Erfüllungsort und dessen Gewichts-
ermittlung maßgebend.


(8) Die Ware darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht in Teilen geliefert werden.


(9) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber
auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine
bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetz-
lichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertret-
bare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet
und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.


§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich Verpackung.


(2) Die Rechnung des Verkäufers muss eine deutliche Beschreibung der gelieferten Ware enthalten, unsere Bestellnummer und
das Ursprungsland der Ware nennen. Darüber hinaus muss die Rechnung den zu zahlenden Umsatzsteuerbetrag gemäß dem
UStG enthalten.


(3) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers
sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haft-
pflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.


(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und
Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen, den oben beschriebenen Anforderungen gerecht werdenden Rechnung zur
Zahlung fällig.

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber
eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.


(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang
zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder
mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


§ 8 Abtretung
Die Abtretung von Forderungen gegen uns steht unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Einwilligung.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für unsvorgenommen.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.


(2) Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen sind
jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter
Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

 


§ 10 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch-, Über- und Unterlieferung sowie falsche und/
oder unsachgemäße Verpackung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.


(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die ver-
einbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die –
insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung und durch Erklärungen und Zertifikate des Verkäufers –
Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
Darüber hinaus gilt als vereinbarte Beschaffenheit auch, dass die Ware frei von schädlichen Verunreinigungen ist. Wesentliche
Beschaffenheitsmerkmale sind des Weiteren unter anderem (i) die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Ware, (ii) ihre
Herkunft, (iii) ihr Gewicht, (iv) ihr Feuchtigkeitsgehalt (v) ihre gleichbleibende Qualität, (vi) ihre unseren vertraglichen Anforderungen
entsprechende Nachhaltigkeit und (vii) ihre Fähigkeit sie handelsüblich und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend zu
transportieren und zu lagern.


(3) Wir behalten uns vor, unsere Bestellung in Bezug auf Verpackung und Lieferort/Empfangshafen abzuändern. Dies geschieht
durch eine rechtzeitige schriftliche Bestelländerung, gerichtet an den Verkäufer oder seinen Vertreter.


(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel
bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.


(5) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender
Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten
(z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs-
pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt
unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.


(6) Bei Uneinigkeit der Parteien über das Vorliegen eines Mangels haben wir das Recht, eine verbindliche, neutrale Bemusterung/
Analyse der Ware zu verlangen.


(7) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht
nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw.
einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar
(z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden)
bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.


(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises
oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und
Aufwendungsersatz.


(9) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten für angemessenen Versicherungsschutz Sorge zu tragen für Fälle von Verlust
der Ware oder Schäden an der Ware, die durch die Herstellung, die Verpackung, die Lagerung, die Verladung, den Transport
und die Entladung, etc. entstehen.

 

 

§ 11 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache
in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.


(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus
oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden
wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


§ 12 Patente – geistiges Eigentum

Der Verkäufer hält uns schadlos gegenüber Forderungen, die auf Ansprüchen aufgrund von Patenten oder geistigen Eigentum basieren
und garantiert uns die tatsächlich und rechtlich uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der gelieferten Produkte.


§ 13 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist.


(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch
für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt
bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere
mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.


(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle
vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen,
gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall
zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 


§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-
Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache,
soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf. Wir sind jedoch auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.


(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklausen sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.


(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

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